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Friedhofsgebührensatzung vom 08.09.2022 des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Friedhofssatzung / Friedhofsgebührensatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Der Kirchengemeinderat/Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes hat am 08.09.2022 der Beschlussfassung eine neue Friedhofssatzung / Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Diese wurde durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost am 15.09.2022 der kirchenaufsichtlichen Genehmigung# kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung ist im Internet unter der Adresse: https://www.friedhof-bergstedt.de/pdf/Friedhofsgebuehrensatzung-KGV-Bergstedt.pdf dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt worden. Ferner kann die Satzung während der Öffnungszeiten im Büro der Friedhofsverwaltung, Volksdorfer Damm 261, 22395 Hamburg eingesehen werden. Die Friedhofssatzung / Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt hat am 08.09.2022 aufgrund von Teil 4 §75 Absatz 3 Nummer 1 Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. §43 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
- Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 05. Oktober 2021 (BGBI. 1 S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. 1 S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 08. Oktober 2021 (BGBI. 1 S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangs verfahren beigetrieben.
§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung der Gebühren
Fur die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten, Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren * und Grabmindestunterhaltungsgebühr für 20 Jahre.
- Waldbestattung Urnen-Reihengrab incl.Grabmindestunterhaltungsgebühr............. 1040,00€
- Rasengrab Urnengemeinschaft Reihengrab Grabmindestunterhaltungsgebühr 1040,00€
- Sargwahlgrabstätte je Grabbreite ab 149 cm........................................................... 1000,00€
- Sargwahlgrabstätte je Grabbreite ab 149 cm und 1 Seiten Abstand........................ 1040,00€
- Sargwahlgrabstätte je Grabbreite bis 149 cm und 2 Seiten Abstand....................... 1500,00€
- Sargwahlgrabstätte je Grabbreite ab 149 cm........................................................... 1580,00€
- Sargwahlgrabstätte je Grabbreite ab 149 cm und 2 Seiten Abstand....................... 1760,00€
- Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen.............................................................................. 1040,00 €
- Urnenwahlgrabstätte für 6 Urnen............................................................................. 1580,00€
- Reihengrab Erd- oder Feuerbestattung.................................................................... 1140,00€
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 3 bis 9 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Verwaltungsgebühren
1. für die Ausstellung einer Graburkunde |
25,00€ |
2. für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigte |
25,00€ |
3. für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit |
40,00€ |
b) eines liegenden Grabmals |
25,00€ |
c) einer Nachschrift |
25,00€ |
III. Gebühren für die Bestattung
Für die Ausschmückung mit grünen Matten, das Ausheben und Verfüllen der Gruft, ggf. das Abfahren überschüssigen Bodens und das Abräumen von Kränzen
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IV.Sonstige Gebühren
1. |
für die Benutzung der Verstorbenenhalle, je Sarg bis zu 10 Tagen |
43,00 € |
2. |
für die Benutzung der Friedhofskapelle, für 90 Minuten
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a) anlässlich des Gottesdienstes für einen Verstorbenen, der der -Luth. Kirche in Deutschland angehört hat |
160,00 € |
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b) anlässlich der Trauerfeier für einen Verstorbenen, der nicht der Ev.-Luth. Kirche in Deutschland angehört hat. | 174,00 € | |
3. |
für die Benutzung des Abschiedsraums |
43,00 € |
4. |
für die Behebung von Senkschäden auf Sargwahlgrabstätten** |
57,00 € |
5. |
Stundensatz für Tätigkeiten, die nach Aufwand berechnet werden |
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a) für Verwaltungstätigkeiten |
50,00 € |
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b) für Tätigkeiten im gärtnerischen Bereich |
50,00 € |
6. |
Grabanlage bei Ersterwerb eines Urnengrabes und Sargwahlgrabes einstellig |
97,00 € |
7. |
Grabanlage bei Ersterwerb eines Sargwahlgrabes zweistellig |
195,00€ |
8. |
Grabanlage bei Ersterwerb Sargwahlgrabes dreistellig |
292,00 € |
9. |
Grabanlage bei Ersterwerb Sargwahlgrabes vierstellig |
390,00€ |
10. |
Grabanlage bei Ersterwerb Sargwahlgrabes fünfstellig |
487,00 € |
11. |
Grabanlage bei Ersterwerb Sargwahlgrabes sechsstellig |
585,00€ |
12. |
Wiederherrichtung nach einer Sargbestattung |
97,00 € |
13. |
Friedhofsunterhaltungsgebühr * Pro Jahr und Grabstätte bei Urnenwahlgräbern bzw. je Jahr und Grabbreite bei Sargwahlgräbern, welche vor dem 01.01.2002 erworben wurden und deren Nutzungszeit seitdem nicht verlängert wurde). |
25,00 € |
*= Diese Kosten beinhalten die Aufwendungen für die Pflege und Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsfläche, Instandhaltung der Wege und Parkplätze, Instandhaltung und Erneuerungen der Anpflanzungen, die nicht direkt die Gräber betreffen, Mähen von Rasenflächen und Laubbeseitigung, soweit nicht auf Grabstätten, Unterhaltung der Wasserleitungen, Brunnen, Schöpfbecken, Sielleitung und der übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen, Strom- und Wasserkosten, soweit nicht anderweitig erfasst, Instandhaltung der Zäune, Toranlagen und Einfriedungen, Instandhaltung der Oberflächenentwässerung, Winterdienst, Müllentsorgung und Kompostierung, Instandhaltung der Bänke und Beschilderung, Unterhaltung der Gebäude z.B. wes, Kapelle, Verwaltungsgebäude, Sozialunterkünfte
**=Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten auf dem Friedhof Bergstedt, welche sich ganz oder teilweise in Rasenlage befinden. Die Behebung von Senkschäden beziehen sich ausschließlich auf diese Grabarten.
V. Gebühren für Ausgrabungen:
Herausnehmen des Sarges / der Urne aus dem Grab, incl. Schutzkleidung für die Mitarbeiter
1. für die Ausgrabung eines Sarges 1000,00 €
2. für die Ausgrabung einer Urne 417,00 €
§7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vo17.11.2022 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den
Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 15.09.2022 Az.: A-Mr1.5-4801 ) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg 15.09.2022